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1. AUFTRAGSERTEILUNG
UND UMFANG DES AUFTRAGES

Unter ausschließlicher Zugrundelegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen übernimmt B4B Forderungsmanagement und Inkassogesellschaft mbH Inkassoaufträge zur Einziehung unbestrittener Fälle, sowie nicht eingeklagte Forderungen gegen inländische und ausländische Schuldner. Inkassofälle können seitens des Inkassobüros jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

2. ZAHLUNGSMELDUNGEN,
ZAHLUNGSVERBUCHUNG

Zahlungen, die vom Schuldner direkt an den Auftraggeber geleistet werden, sowie Vereinbarungen, die der Auftraggeber direkt mit dem Schuldner trifft, sind unverzüglich schriftlich an das Inkassobüro zu melden. Bei verspäteter oder schuldhaft unterlassener Zahlungsmeldung haftet der Auftraggeber für die daraus resultierenden Kosten. Zahlungseingänge der Schuldner, die zur Tilgung der Gesamtverbindlichkeit nicht ausreichen, werden zuerst auf Barauslagen und Kosten, weiter auf Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung angerechnet. Eingehende Fremdgelder werden unverzüglich vom Inkassobüro abgerechnet und an den Auftraggeber überwiesen.

3. ERFOLGSPROVISION

Das Inkassobüro hat Anspruch auf die Erhebung einer Erfolgsprovision, auch dann, wenn die Forderung anderweitig, z.B. durch Verrechnung von Gegenforderungen oder Sachleistungen erfüllt wird. Die Höhe der zu berechnenden Erfolgsprovision richtet sich nach den zwischen den Parteien vereinbarten Konditionen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung gelten die in der Preisliste genannten Sätze. Ansonsten gelten die Bestimmungen für Inkassoinstitute und Honorarsätze gemäß BGBL 141/96.

 

4. EINSCHALTUNG VON
VERTRAGSANWÄLTEN

Sollte die Forderung des Auftraggebers im außergerichtlichen Weg nicht einbringlich gemacht werden können und wünscht der Auftraggeber die gerichtliche Betreibung seiner Forderung, wird eine auf Eintreibungscausen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei benannt.

5. BEENDIGUNG DES
VERTRAGSVERHÄLTNISSES

Das Vertragsverhältnis endet mit der Betreibung der Forderung. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber ist das Inkassobüro berechtigt, den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung zu verrechnen. Um Zahlungsüberschneidungen zu vermeiden, wird für den Auftraggeber eine kostenlose Stornofrist von 3 Werktagen ab Übergabe des Inkassofalles eingeräumt. Bei erfolgloser Beendigung des Inkassofalles wird eine Negativpauschale in Rechnung gestellt. Die Höhe der zu berechnenden Negativpauschale richtet sich nach den zwischen den Parteien vereinbarten Konditionen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung gelten die in der Preisliste genannten Sätze.

6. HAFTUNG UND
VERJÄHRUNG

Das Inkassobüro haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auch gegenüber seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Die Überwachung der Verjährungsfristen ist nicht Gegenstand der Leistungen des Inkassobüros. Bei verjährungsgefährdeten Forderungen hat der Auftraggeber daher gesondert auf die Verjährungsfristen hinzuweisen, andernfalls ist jede Haftung ausgeschlossen. Für die Einbringlichkeit der übergebenen Forderungen übernimmt B4B Forderungsmanagement und Inkassogesellschaft mbH keine Haftung.

7. DATENSCHUTZ

Alle Inkassoaufträge werden vom Inkassobüro in die Datenverarbeitung übernommen. Der Auftraggeber erklärt mit der Übergabe des Inkassoauftrages ausdrücklich, ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der Daten zu haben. Er ist damit einverstanden, dass das Inkassobüro im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses alle Daten verarbeitet und an die CRIF GmbH, Diefenbachg. 35, 1150 Wien übermittelt, jedoch unter Beachtung des Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

8. ZURÜCKBEHALTUNG UND
AUFRECHNUNG

Gegenansprüche kann der Auftraggeber nur dann zur Aufrechnung bringen, wenn diese rechtskräftig entschieden oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind sowohl bei Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, als auch bei aus anderen Vertragsverhältnissen stammenden Ansprüchen ausgeschlossen. Aus demselben Vertragsverhältnis stammen alle Ansprüche, die ihre rechtliche Grundlage in demselben Vertrag haben, gleichgültig ob es sich um Haupt- oder Nebenansprüche handelt. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist das Inkassobüro berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Der Auftraggeber verzichtet insoweit auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder aber anderen Geschäften aus der laufenden Geschäftsverbindung.

9. ERFÜLLUNGSORT UND
GERICHTSSTAND

Zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses gilt ausschließlich österreichisches Recht. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis gilt Wien.

10. ANWENDBARES RECHT, KOLLISION MIT
ANDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN

Nebenabreden und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Auftraggeber erkennt unter Ausschluss der eigenen Geschäftsbedingungen mit Übergabe des Inkassoauftrages die ausschließliche Gültigkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen aus diesem Vertrag berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, ungeachtet dessen, ob die Bestimmung bei Vertragsabschluss oder aber später unwirksam wird. In diesem Fall werden sich die Parteien jedoch bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommt.